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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15: Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in mehreren Entscheidungen vom 12.05.2016 mit Fragen der Haftung bei Teilnahme an sog. Internet-Tauschbörsen zu befassen.

An dieser Stelle sei insbesondere auf die Entscheidung, BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 86/15 hingewiesen:

In diesem Fall ging es um das Filmwerk "Silver Linings Playbook". Die Klägerin, Inhaberin der Verwertungsrechte an diesem Filmwerk, nahm die Beklagte als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.


Symbolbild Computernutzung

(Symbolbild)


Die Beklagte hielt diesem Anspruch - ausweislich der Pressemitteilung - entgegen, dass

"ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte [...] anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen"

hätten.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt.

Der BGH stellte sich auf die Seite der Beklagten:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (Landgericht) komme eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht in Betracht. Insbesondere hätte die Beklagte auch nicht ihre Nichte und deren Lebensgefährten über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren müssen. Eine solche Belehrung sei ohne konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Nutzung nicht zu verlangen. Wörtlich heisst es in der Pressemitteilung:

"Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht."

(Quelle: BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 86/15 ; Pressemitteilung Nr. 87/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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