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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 298/15: Zur Entgeltfortzahlung während einer ambulanten Kur

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 25.05.2016 mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen gesetzliche versicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer ambulanten Kur haben.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin (Klägerin), die beim beklagten Land seit 2002 als Köchin beschäftigt ist, vom 04.10.2013 bis 24.10.2013 eine von der AOK Niedersachsen bezuschusste ambulante Kur auf der Insel Langeoog besucht. Im Rahmen dieser Kur erhielt die Klägerin insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Im Übrigen sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

Das beklagte Land lehnte es im Vorfeld der Kur ab, die Klägerin hierfür unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Daraufhin nahm die Klägerin für den Kurzeitraum (vorsorglich?) Urlaub.

Im Rahmen ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, dass dieser Urlaub nicht auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfe.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Symbolbild Am Strand

(Symbolbild)


Das BAG ging von der Bestimmung des § 10 BUrlG aus, die wie folgt lautet:

"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht."

Demnach war weiter zu prüfen, ob die Klägerin für ihre Kur einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte. Da die Klägerin - im vorliegenden Fall - nicht arbeitsunfähig erkrankt war, richtete sich dies nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 S. 1 EFZG. Diese lautet:

"(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. ..."

Das BAG hatte nun darüber zu befinden, ob die von der Klägerin besuchte ambulante Vorsorgekur den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 EZFG entsprach. Dies wurde vom BAG verneint.

Denn hierunter fielen nur Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V. Diese Norm lautet:

"(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um

a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder

b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.

2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,und in denen

3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können."

Einrichtungen, die Maßnahmen mit "urlaubsmäßigen Zuschnitt" anbieten, fallen hierunter nicht.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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