BSG, 31.05.2016 - B 1 A 2/15 R: Kein weltweiter Versicherungsschutz bei gesetzl. Krankenversicherung
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in einer Entscheidung vom 31.05.2016 mit der (räumlichen) Reichweite des Betätigungsfeldes der gesetzlichen Krankenversicherung zu befassen.
Hintergrund des Rechtsstreits bildete ein Verfahren zwischen einer gesetzlichen Krankenversicherung und der Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt). Letztere hatte - nach anfänglicher Duldung - der gesetzlichen Krankenversicherung untersagt, ihre krankenversicherten Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherer weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten zu versichern.
Die Krankenversicherung zog vor Gericht und unterlag in zwei Instanzen.
(Symbolbild)
Das BSG verwies auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 SGB IV:
"(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
..."
und § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:
"(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
..."
Eine gesetzliche Krankenkasse habe daher keine gesetzliche Ermächtigung dafür, ihren Mitglieder Auslandskrankenversicherungsschutz in Form eines Gruppenversicherungsvertrages anzubieten. Sie dürfe hierfür keine Beitragsmittel einsetzen.
(Quelle: BSG, Urteil v. 31.05.2016, B 1 A 2/15 R; Medieninformation Nr. 10/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))