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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15: Ausbildungsvertrag - Klausel über Verlängerung der Probezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 09.06.2016 mit einer vertraglichen - vom Ausbildungsbetrieb vorformulierten - Klausel in einem Ausbildungsvertrag zu befassen, wonach sich die Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung verlängert.

Die streitgegenständliche Bestimmung lautete:

"2. Dauer und Probezeit (siehe A und B)

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."

Im entschiedenen Fall befand sich der Kläger bei der Beklagten in einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Die Probezeit betrug vier Monate. Der Kläger hatte die Ausbildungsstelle bereits einmal gewechselt.


Symbolbild Kfz-Mechaniker

(Symbolbild)

Die Ausbildung bei der Beklagten begann am 01.01.2014 und sollte bis zum 31.01.2015 abgeschlossen sein.

Ausweislich der Urteilsgründe baute der Kläger erhebliche Fehlzeiten auf, was schließlich zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnis durch die Beklagte führte:

"Bis zum 30. April 2014 war der Kläger sieben Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Im Monat April fehlte er wegen einer Verletzung beim Fußballspiel vollständig. Die Beklagte unterrichtete den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 28. April 2014 über ihre Absicht, das Berufsausbildungsverhältnis wegen dieser Fehlzeiten innerhalb der Probezeit zu kündigen. Der Betriebsrat erklärte am 5. Mai 2014, dass gegen die Kündigung keine Bedenken bestünden. Die Beklagte kündigte daraufhin das Berufsausbildungsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 6. Mai 2014, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging." (Rdnr. 4)

Der Kläger ging gegen die Kündigung gerichtlich vor.

Er vertrat die Auffassung, dass die Kündigung außerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde. Denn dieser hätte bereits nach vier Monaten geendet. Die Klausel über die Verlängerung der Probezeit sei wegen Verstoßes gegen § 20 BBiG unwirksam (§ 25 BBiG).

§ 20 BBiG lautet:

"Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."

§ 25 BBiG lautet:

"Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig."

Ferner verstoße die Klausel auch gegen das Recht der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen. Schließlich sei die Kündigung auch treuwidrig, da sie eine Sportverletzung zum Anlass nehme.

Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.

Das BAG wies die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden ab:

Es läge kein Verstoß gegen §§ 20, 25 BBiG vor. Die Verlängerung der Probezeit sei nämlich auch für den Auszubildenden auch von Vorteil:

"(a) Auch der Auszubildende hat ein Interesse daran, während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG lösen zu können, denn sein Kündigungsrecht ist nach Ablauf der Probezeit, falls kein wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sowohl an eine Frist als auch an abschließend im Gesetz festgelegte sachliche Gründe - Berufsaufgabe oder Berufswechsel, nicht aber bloßer Wechsel der Ausbildungsstätte - gebunden (so bereits bzgl. § 15 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94). Soweit davon ausgegangen wird, dass die erforderlichen Kündigungsgründe stets vorliegen dürften (so Weber AnwZert ArbR 8/2016 Anm. 2), ist dies nicht belegbar." (Rdnr. 21)

Eine Verlängerung der Probezeit würde dem Auszubildenden unter Umständen eine "zweite Chance" einräumen und eine (vor-)schnelle Kündigung durch den Ausbildenden verhindern helfen:

"Aus Sicht des Auszubildenden verringert sich durch eine Verlängerungsvereinbarung zudem das Risiko, dass der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis zum Ende der ansonsten nicht verlängerten Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG kündigt, weil ihm die Dauer der tatsächlichen Erprobung wegen erheblicher Fehlzeiten des Auszubildenden als nicht ausreichend erscheint und er die Geltung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verhindern möchte (zu den Anforderungen einer Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 38, BAGE 151, 1). Die Verlängerung der nach § 22 Abs. 1 BBiG erleichterten Kündigungsmöglichkeit für den Ausbildenden ist bei praktischer Betrachtungsweise insoweit auch im Sinne des Auszubildenden, der ohne Verlängerung häufig keine 'zweite Chance' bekommt. Dies lässt das Landesarbeitsgericht unberücksichtigt." (Rdnr. 22)

Im Übrigen läge auch kein Verstoß im Sinne des AGB-Rechts vor und die Kündigung sei auch nicht treuwidrig.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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