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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.06.2016 - 8 AZN 205/16: Zum Fehlen eines ehrenamtlichen Richters bei Vergleichsgesprächen

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.06.2016 muss ein ehrenamtlicher Richter grundsätzlich auch bei den Vergleichsgesprächen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anwesend sein. Andernfalls fehlt dem erkennenden Landesarbeitsgericht (LAG) die ordnungsgemäße Besetzung und das Urteil ist auf entsprechende Revisionsrüge aufzuheben.

Im entschiedenen Fall war ein ehrenamtlicher Richter bei den der Antragsstellung vorausgegangenen Vergleichsgesprächen von 09.45 bis 10.45 Uhr nicht anwesend. Erst bei der späteren Antragstellung war er zugegen. Nach der Antragstellung kam es allerdings nicht zu einer erneuten (vollumfänglichen) Erörterung der Sach- und Rechtslage in seinem Beisein:


Symbolbild Gesetz

(Symbolbild)

"Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat eine Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses allerdings in der Zeit von 09:45 Uhr bis 10:15 Uhr und damit in Abwesenheit des ehrenamtlichen Richters K stattgefunden. Die Klägerin hat dies konkret unter Angabe einzelner Umstände dargestellt. Die Beklagte hat dies dadurch bestätigt, dass sie ausgeführt hat, der Klägerin sei nach dem Stellen der Anträge Gelegenheit gegeben worden, 'zu der Berufung auszuführen, und zwar nunmehr auch in Anwesenheit des ehrenamtlichen Richters'. Dass die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses in der Zeit von 09:45 Uhr bis 10:15 Uhr ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines 'Konfliktlösungs- und Vergleichsgesprächs' stattfand und damit dem Zweck einer gütlichen Einigung diente, ist unerheblich. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist ausdrücklich festgehalten, dass die Sitzung um 09:45 Uhr - wenn auch ohne den ehrenamtlichen Richter K - begonnen wurde. Auch Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sind Bestandteil der Verhandlung selbst. Auch bei ihnen muss deshalb, wenn nicht ausnahmsweise durch besonderen Beschluss ein Mitglied der Kammer mit der Führung der Vergleichsverhandlungen beauftragt ist, das Landesarbeitsgericht in seiner vollen Besetzung tätig sein (BAG 31. Januar 1958 - 1 AZR 477/57 - BAGE 5, 170)." (Rdnr. 10)

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zurück.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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