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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15: Zur falschen Einordnung einer Äußerung als Tatsache

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.06.2016 verkürzt die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Meinungsfreiheit wird in der Bundesrepublik Deutschland durch deren Verfassung, das GG, in Art. 5 Abs. 1 S. 1 besonders geschützt:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ..."

Gegenstand des Schutzes der Meinungsfreiheit ist - grundsätzlich - die Äußerung einer Meinung, d.h. eines wertenden Dafürhaltens. Den Gegensatz zur Meinungsäußerung bildet die Äußerung einer Tatsache. Eine Tatsache zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Beweis zugänglich ist.


Im entschiedenen Fall hatte sich ein Bürger (Beschwerdeführer) mittels einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede an das BVerfG gewandt.

Der dem Strafverfahren (Ausgangsverfahren) zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

"Gegenstand des Ausgangsverfahren ist ein Facebook-Eintrag des Beschwerdeführers über das Verhalten eines ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, der ihn in der Vergangenheit mehrfach anlasslosen Kontrollen ohne Ergebnis unterzogen hatte. Nach den gerichtlichen Feststellungen bemerkte der Beschwerdeführer an einem Abend im November 2013 in der Einfahrt gegenüber dem von ihm bewohnten Haus das Polizeifahrzeug dieses Polizeibeamten, der gerade wendete und hierbei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Der Beschwerdeführer entzog sich der geplanten Kontrolle und bemerkte dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals. Dies nahm er zum Anlass, am frühen Morgen des Folgetags folgenden Eintrag auf seiner Facebook-Seite „…“ zu veröffentlichen:

'Da hat der [Name des Polizeibeamten ] nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten!!! Der [Vorname ] Spanner [Nachname ] (PI …)'

Der Polizeibeamte stellte Strafantrag." (Rdnr. 2 f.)

Der Beschwerdeführer wurde wegen übler Nachrede vom Amtgericht (AG) Sonneberg zu 50 Tagessätzen à 10,00 € verurteilt. Das AG ordnete die Äußerung "Spanner" als (unwahre) Tatsache ein.

Die Sprungrevision des Beschwerdeführers zum Thüringer Oberlandesgericht (OLG) blieb erfolglos.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Urteile wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung an das AG Sonneberg zurückverwiesen.


Symbolbild Computer

(Symbolbild)

Es läge bereits keine Tatsachen-, sondern eine Meinungsäußerung vor:

"Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte gehen zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer schildert zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten. Die Äußerung 'Spanner' ist aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist." (Rdnr. 13)

Allerdings ist, worauf das BVerfG ausdrücklich hinwies, damit keineswegs entschieden, dass die Äußerung "Spanner" im vorliegenden Fall straffrei möglich sei. Vielmehr wird vom AG bei seiner erneuten Verhandlung eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Polizeibeamten vorzunehmen sein:

"Damit ist nicht entschieden, dass die Bezeichnung des Polizeibeamten als 'Spanner' im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt war, und schon gar nicht, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten künftig beliebig als 'Spanner' bezeichnen könnte. Soweit es sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern naheliegender Weise um ein Werturteil handeln sollte, läge hierin jedenfalls eine Herabsetzung des Polizeibeamten und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht ohne weiteres zulässig ist. Wieweit diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, entscheidet sich grundsätzlich nach Maßgabe einer Abwägung, die freilich nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist, das sich mit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen (Üble Nachrede nach § 186 StGB), nicht aber mit dem Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB befasst." (Rdnr. 16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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