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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15: Verfassungsbeschwerde gegen "Bestellerprinzp" erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte mit Beschluss vom 29.06.2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des sog. "Bestellerprinzips" bei der Maklerprovision ab.

Hintergrund der Entscheidung bildeten die Regelungen im Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610), mit denen das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung und das Textformerfordernis für Vermittlungsverträge eingeführt werden sollen.

Insbesondere ging es um folgende Regelung des § 2 WoVermRG:

"(1) ...

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).

(2) bis (4) ...

(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn

1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder

2. durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen."

Mit den vorbezeichneten Regelungen wollte der Gesetzgeber erreichen, dass bei der Vermittlung/dem Nachweis von Mietverträgen über Wohnräume grundsätzlich nicht (mehr) der Mieter mit der Zahlung der Maklerprovision belastet wird.

Auch Vereinbarungen, wonach der Mieter in solchen Fällen die (eigentlich) vom Vermieter gegenüber dem Makler zu tragende Maklerprovision zu tragen hatte, sollten in Zukunft hinfällig sein.

Symbolbild leere Wohnung

(Symbolbild)

Die gegen diese Regelungen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Dies gelte namentlich auch, soweit durch die Regelungen über die Einführung des Bestellerprinzips die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) von Maklern beeinträchtigt werde. Denn die entsprechende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt:

Zunächst verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungsspielraum:

"Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt zunächst in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 134, 204 <223 f. Rn. 68 ff.> m.w.N.)." (Rdnr. 64)

Diesen habe er bei der gesetzlichen Neuregelung des Wohnungsvermittlungsrechts durch die Einführung des Bestellerprinzips nicht überschritten:

"Daran gemessen genügt die Normierung des Bestellerprinzips den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie bringt die sich gegenüberstehenden Interessen in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit den Änderungen im Bereich des Wohnungsvermittlungsrechts dem an ihn gerichteten sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entsprochen. Er hat nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen und eine Regelung getroffen, die einen angemessenen Ausgleich schaffen soll. Dieser Ausgleich ist durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes sozialstaatlich gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die nicht von ihnen veranlasst wurden und vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind (<aa>). Die durch Einführung des Bestellerprinzips geschaffene Lösung ist zu diesem Zweck geeignet (<bb>), erforderlich (<cc>) und angemessen (<dd>)." (Rdnr. 65)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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