BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15: Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach in einer Entscheidung vom 29.06.2016 aus, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Hierzu zählten auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Rettungsassistent geklagt. Im Rahmen seiner Tätigkeit fielen auch Bereitschaftszeiten an.
Der Rettungsassistent war der Auffassung, dass aufgrund der Einführung des allgemeinen Mindestlohns die auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Vergütungsbestimmungen unwirksam seien. Deshalb, so seine Schlussfolgerung, müssten Bereitschaftszeiten mit dem vollen üblichen Stundenlohn von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde vergütet werden.
(Symbolbild)
Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG wies darauf hin, dass auf Basis einer maximal möglichen monatlichen Arbeitszeit des Klägers von 228 Stunden bei einem Monatsgehalt von 2.680,31 € brutto (zzgl. Zulagen) der gesetzliche Mindestlohn gewahrt werde: 228 * 8,50 € = 1.938,00 €.
Denn abzustellen sei auf die Bruttomonatsvergütung:
"Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26)." (Rdnr. 14)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))