BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15: Zur Standzeit von mehr als zwölf Monaten beim Gebrauchtwagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 29.06.2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob - bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen - eine Standzeit von mehr als 12 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung einen Sachmangel darstellt.
Im entschiedenen Fall kaufte der Kläger im Juni 2012 einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18.02.2010 eingetragen. Eine Angabe über das Baujahr fand sich nicht. Tatsächlich war das Fahrzeug, was der Kläger später erfuhr, bereits am 01.07.2008 hergestellt worden.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Dauer zwischen Herstellung und Erstzulassung (her: über 19 Monate) bereits für sich einen Sachmangel darstellte und verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages.
(Symbolbild)
Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschied:
Anders als bei einem Kaufvertrag über einen Neuwagen oder einem Jahreswagen könne eine Standzeit von mehr als 12 Monaten bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne weiteres einen Sachmangel darstellen. Denn wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verliere eine längere Standzeit vor der Erstzulassung zunehmend an Bedeutung.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))