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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R: Kein Schutz in der Unfallversicherung auf Weg zur Nahrungsaufnahme

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 05.07.2016 entschied, besteht bei einem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung auch im Fall eines home office kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem home office. Dieses befand sich in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss.

Die Klägerin verließ den Arbeitraum und verunglückte, als sie sich vom Arbeitsraum im Dachgeschoss in die darunterliegende Küche begab, um sich ein Glas Wasser zu holen.

Symbolbild Wassergläser

(Symbolbild)

Die beklagte Unfallkasse lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) entschieden unterschiedlich.

Das BSG stellte sich auf die Seite der Unfallkasse und lehnte einen Arbeitsunfall ab:

Die Klägerin habe sich nicht auf einem Betriebsweg befunden. Der Unfall habe sich in ihrem persönlichen Lebensbereich ereignet. Die Klägerin unterliege dort (Weg zur Küche) auch keinen Vorgaben oder Zwängen des Arbeitgebers. Umgekehrt könne die Unfallkasse dort auch keine präventiven Maßnahmen ergreifen.

(Quelle: BSG, Urteil v. 05.07.2016, B 2 U 5/15 R; Medieninformation Nr. 15/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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