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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R: Schützt gesetzliche Unfallversicherung während der Weihnachtsfeier?

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit einem Urteil vom 05.07.2016, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch während einer betrieblichen Weihnachtsfeier einer betrieblichen Untereinheit bestehen kann.

Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits bildete ein Fall, der sich anlässlich einer sachgebietsinternen Weihnachtsfeier der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Kassel ereignete.

Die Klägerin war als Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV in der Dienststelle in Kassel beschäftigt. Wie in den Vorjahren wurde auch für das Jahr 2010 - in Anwesenheit des Dienststellenleiters - beschlossen, sachgebietsinterne Weihnachstfeiern stattfinden zu lassen. Entsprechend den Vorgaben hatten diese Feiern jeweils frühstens um 12.00 Uhr zu beginnen und sollten durch die Zeiterfassung dokumentiert werden. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift.

Symbolbild Weihnachtsfeier

(Symbolbild)

Nach Einladung durch die Sachgebietsleiterin fand zunächst in den Räumen der Dienststelle ein gemeinsames Kaffeetrinken statt. Anschließend machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, zu einer gemeinsamen Wanderung auf. Auf dieser Wanderung verunfallte die Klägerin.

Die beklagte Berufsgenossenheit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfallsunfalls ab. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) entschieden unterschiedlich.

Das BSG entschied zugunsten der Klägerin. Es läge ein Arbeitsunfall vor:

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG greife bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung sei auch nicht mehr erforderlich, dass an der entsprechenden Veranstaltung die Unternehmensleitung persönlich teilnehme. Vielmehr seien auch Gemeinschaftsveranstaltungen kleinerer Untergliederungen eines Betriebes geschützt. Die Feier müsse allen Personen der Untergliederung offen stehen und die Sachgebiets- oder Teamleitung müsse daran teilnehmen. Daher sei im vorliegenden Fall der Unfallversicherungsschutz gegeben.

(Quelle: BSG, Urteil v. 05.07.2016, B 2 U 19/14 R; Medieninformation Nr. 14/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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