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  • AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.01.2015 - 17 UF 263/14: Eine Einstellung des weiteren Versorgungsausgle

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung:

Der im damaligen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige und bereits 1979 geschiedene Ehemann (Antragsteller) hatte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner Pension aufzuheben, weil seine geschiedene Ehefrau im Jahr 2010 verstorben war. Die LBV hatte diesen Antrag bestandskräftig abgelehnt. Die verstorbene Ehefrau hatte länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht bezogen.

Beim Familiengericht Stuttgart hat der Antragsteller sodann eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf verschiedene Veränderungen bei den Anrechten beantragt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart änderte schließlich die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG dahingehend ab, dass mit Wirkung ab 01. Februar 2013 ein Versorgungsausgleich zulasten des Antragstellers nicht (mehr) stattfindet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der LBV wurde vom OLG Stuttgart zurückgewiesen.

Kernpunkte der Begründung:

Das OLG führt zunächst aus, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der alten Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 51 VersAusglG erfüllt seien, weil jedenfalls das Anrecht der verstorbenen Ehefrau bei der DRV (vormals BfA) einer wesentlichen Wertänderung unterlegen habe. Das Abänderungsverfahren bewirke die sog. Totalrevision, also die vollständige Neudurchführung des ursprünglich nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs auf Grundlage des neuen, seit 2009 geltenden Rechts.

An sich wäre der Antragsteller im Versorgungsausgleich (per saldo) ausgleichspflichtig. Weil der (neue) § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG aber einen Wertausgleich zugunsten der Erben verbiete, müsse der Versorgungsausgleich infolge der kompletten Neudurchführung (Totalrevision) insgesamt unterbleiben. Dass der Antragsteller auf diese Weise sein gekürztes Anrecht entgegen der Wertung des § 37 VersAusglG zurück erhalte, sei hinzunehmen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass sich die Reaktionsmöglichkeiten des im Versorgungsausgleich nach altem Recht (1977-2009) ausgleichspflichtigen Ehegatten beim Tod des geschiedenen Partners nicht stets darauf beschränken, einen Aussetzungsantrag beim Versorgungsträger zu stellen. Der auf diesen Fall gemünzte § 37 VersAusglG setzt dafür voraus, dass der Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Die Vorgängernorm (bis 2009) des § 4 VAHRG sah eine entsprechende Zeitschranke von 2 Jahren vor. Insbesondere wenn diese Zeitspannen überschritten worden sind, ist – wegen der Komplexität und möglichen Risiken/Nachteile gründlich – zu überprüfen, ob nicht eine Umstellung der alten Versorgungsausgleichsentscheidung auf neues Recht über § 51 VersAusglG sinnvollerweise beantragt werden sollte. Ein fundierter Abänderungsantrag kann sich im „richtigen“ Fall als „Goldgrube“ entpuppen. Das gilt grundsätzlich – wie die Entscheidung des OLG Stuttgart plastisch verdeutlicht – auch in Fällen, in denen die Scheidung schon Jahrzehnte zurückliegt. Viele solcher Altfälle können also neu aufgerollt werden.

 

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