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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15 und I ZR 68/15: Zum (erfolgreichen) Widerruf von Maklerverträgen

Der - für Fragen des Maklerrechts zuständige - I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in zwei Urteilen vom 07.07.2016 mit der Frage zu befassen, ob sich ein per E-Mail oder telefonisch abgeschlossener Grundstücksmaklervertrag als Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (§ 312b BGB a.F.) darstellt und daher vom Maklerkunden (Verbraucher) innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.

§ 312b BGB a.F. lautete:

"(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) ..."

(Hinweis: Eine ähnliche Regelung findet sich mit Wirkung ab 13.06.2014 in § 313c BGB (n.F.))

Symbolbild Maklerin

(Symbolbild)

Den entschiedenen Fällen lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:

Im Verfahren I ZR 30/15 bewarb eine Immobilienmaklerin im Internet ein Grundstück. Der Maklerkunde meldete sich per E-Mail. Er erhielt als PDF-Datei ein Expose nebst Provisionsangabe. Widerrufsbelehrungen gab es keine. Maklerin und Maklerkunde stimmten telefonisch einen Besichtigungstermin ab. Nach einigen Wochen kam es zum Kauf des Grundstücks. Der Maklerkunde zahlte die geforderte Provision nicht und widerrief den Maklervertrag im Laufe des von der Maklerin angestrengten Prozesses. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) sprachen der Maklerin die Provision zu. Anders der BGH: Er hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Im Verfahren I ZR 68/15 bewarb eine Immobilienmaklerin ebenfalls im Internet ein Grundstück. Auf Anfrage des Maklerkunden übersandte sie per E-Mail ein Expose nebst Provosionsangabe. Eine Widerrufsbelehrung gab es nicht. Der Maklerkunde bestätigte den Eingang des Exposes per E-Mail und vereinbarte einen Besichtigungstermin. Es kam zum Grundstückskauf und nachfolgender Provisionszahlungsklage der Maklerin. Auch hier widerrief der Maklerkunde den Maklervertrag im Laufe des Rechtsstreits. Das LG verurteilte den Maklerkunden, das OLG wies die Klage der Maklerin dagegen ab. Der BGH wies die Revision der Maklerin gegen das klageabweisende Urteil ebenfalls ab.

In beiden Fällen konnte somit der Maklerkunde - trotz erfolgreicher Vermittlung der Maklerin - schließlich der Provisionszahlung entgehen.

Der BGH stützte seine Entscheidungen im Wesentlichen auf folgende Umstände:

Bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312b BGB a.F. stünde dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB a.F. in Verbindung mit § 355 BGB a.F. zu.

Auch Maklerverträge seien als Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen Fernabsatzverträge im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF.

Der Widerruf sei auch noch im laufenden Prozess möglich gewesen, weil es an einer Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Die Widerrufe seien insbesondere vor dem Ablauf des 27.06.2015 (Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB) erklärt worden.

(Quelle: BGH, Urteile v. 07.07.2016, I ZR 30/15 und I ZR 68/15; Pressemitteilung Nr. 114/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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