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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 791/14: Einsicht des Arbeitnehmers in seine Personalakte ohne Rechtsanwalt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer verlangen kann, sein Recht auf Einsicht in seine Personalakte in Begleitung seines Rechtsanwalts auszuüben.

Hintergrund der Entscheidung bildet der Fall eines Lageristen. Dieser hatte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ermahnung durch seine (bisherige) Arbeitgeberin verlangt, unter Hinzuziehung seiner Rechtsanwältin Einsicht in die Personalakte nehmen zu können. Dies wurde arbeitgeberseitig unter Hinweis auf das Hausrecht abgelehnt, dem Arbeitnehmer allerdings gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Der Arbeitnehmer beharrte weiter darauf, seine Rechtsanwältin hinzuziehen zu dürfen.


Symbolbild Lager

(Symbolbild)


Zu Unrecht, wie das BAG nunmehr entschied.

Es verwies zunächst auf die Regelung des § 83 Abs. 1 BetrVG, die dem Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht in seine Personalakte (nur) in Begleitung eines Mitglieds des Betriebsrats und eben nicht seiner Rechtsanwältin) einräume.

§ 83 Abs. 1 BetrVG lautet:

"(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird."

Auch ergebe sich ein Anspruch auf Hinzuziehung der Rechtsanwältin im konkreten Fall weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB), noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG): Denn die Arbeitgeberin habe dem Arbeitnehmer gestattet, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. Damit könne der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt entsprechend über den Inhalt der Personalakte (ausreichend) informieren.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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