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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15: Zur Gleichbehandlung bei der Betriebsrente

In einem Urteil vom 19.07.2016 musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Fragen der Gleichbehandlung im Recht der Betriebsrente befassen.

Tatsächlichen Hintergrund des entschiedenen Falles bildeten die folgenden Umstände:

Der Kläger hatte 1987 einzelvertraglich eine Zusage betreffend Leistungen der betrieblichen Altersversorge über eine Pensionskasse erhalten. 1988 trat bei der beklagten Arbeitgeberin dann eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden.

Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst. Nach der zuletzt gültigen Fassung der Betriebsvereinbarung haben Arbeitnehmer, die (bereits) über eine einzelvertragliche Zusage verfügen, keinerlei Ansprüche auf Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung.


Symbolbild Rentner

(Symbolbild)


Es stellte sich die Frage, ob die vollständige Herausnahme von einzelvertraglich mit einer Rentenzusage versehenen Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des kollektivrechtlichen, auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungssystems wirksam war. Dies wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) verneint.

Das LAG ging in seiner Entscheidung somit davon aus, dass dem Kläger im vorliegenden Falle eine Altersrente aus der Betriebsvereinbarung zustünde.

Das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an das LAG zurück:

Das BAG gab dem LAG auf, zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind. Dahinter steht die Auffassung, dass Arbeitnehmer, die bereits über eine einzelvertraglich zugesagte betriebliche Altersversorgung verfügen, nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden dürfen, wenn aus Sicht der Betriebsparteien - und im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums - davon ausgehen werden kann, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung zukommen wird.

(Quelle: BAG, Urteil v. 19.07.2016, 3 AZR 134/15; Pressemitteilung Nr. 37/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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