Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 28.07.2016 - 2 AZR 746/14 (A): Kündigung eines katholischen Chefarztes nach Wiederverheiratung
Mit Beschluss vom 28.07.2016 legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Verfahren des Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) ) vor.
Hintergrund der Vorlage bildete ein bereits seit längerem laufender Rechtsstreit um die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch eine institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbundene Krankenhausträgerin.
Der Chefarzt war bereits seit dem Jahr 2000 für das Krankenhaus tätig. Im Jahre 2008 heiratete er zum zweiten Mal standesamtlich nach der Scheidung von einer ersten Ehefrau. Die beklagte Krankenhausträgerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30.03.2009 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2009. Der Chefarzt erhob Kündigungsschutzklage.
(Symbolbild)
Der Rechtsstreit war bereits einmal beim BAG anhängig. Im Einklang mit den Vorinstanzen hatte das BAG der Kündigungsschutzklage entsprochen (BAG, Urteil v. 08.09.2011, 2 AZR 543/10). Allerdings wurde diese Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgehoben (BVerfG, Beschluss v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12).
Nunmehr stand im Mittelpunkt des Rechtststreits der Umstand, dass bei evangelischen Chefärzten eine Wiederheirat ohne arbeitsrechtliche Folgen bliebe.
Das BAG legte daher verschiedene Fragen dem EuGH vor. Denn für das BAG erscheint erheblich, ob die Kirchen nach europäischen Recht bei ihren Loyalitätsanforderungen zwischen kirchenangehörigen und kirchenfremden Mitarbeitern unterscheiden dürfen.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 28.07.2016, 2 AZR 746/14 (A); Pressemitteilung Nr. 39/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))