top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15: Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch durch öffentl. Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 11.08.2016 mit einer Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu befassen.

§ 15 Abs. 2 AGG lautet:

"(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."

Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt im Jahr 2013 die Stelle eines "Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes "Palmengarten“ ausgeschrieben. Laut der Stellenausschreibung sollten die Bewerber u.a. über folgende Qualifikation verfügen: "Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“.


Symbolbild Heinzungswartung

(Symbolbild)

Der Kläger, der über einen Grad der Behinderung von 50 verfügte und somit als Schwerbehinderter im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 2 SGB IX) galt, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er war ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative Energien“. Seinem Bewerbungsschreiben fügte er einen ausführlichen Lebenslauf bei.

Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.

Der Kläger sah sich aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Der Kläger rügte eine Verletzung des § 82 SGB IX. Nach dieser Bestimmung haben öffentliche Arbeitgeber die Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber - sofern ihnen nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt - auf jeden Fall zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen:

"... Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. ..."

Das BAG gab dem Kläger Recht:

Der Umstand, dass die beklagte Stadt den Kläger entgegen § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, begründe die Vermutung für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung. Von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Im Ergebnis erhielt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt.

(Quelle: BAG, Urteil v. 11.08.2016, 8 AZR 375/15; Pressemitteilung Nr. 42/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page