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BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15: SOKA-BAU - Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen

  • Autorenbild: Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 21. Sept. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 25. Jan. 2021

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.09.2016 sind die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.03.2008 und vom 25.06.2010 unwirksam.

Denn es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 TVG a.F. Weder habe sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) befasst, noch sei die - nach damaligen Recht - erforderliche 50%-Quote erreicht.

Symbolbild Bau

(Symbolbild)

Gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG wirkt die Feststellung der Unwirksamkeit für und gegen jedermann.

Somit unterliegen nur tarifgebundene Arbeitgeber für die entsprechenden Zeiträume der Beitragspflicht der SOKA-BAU.

(Quelle: BAG, Beschluss v. 21.09.2016, 10 ABR 33/15; Pressemitteilung Nr. 50/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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