BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15: SOKA-BAU - Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
- Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
- 21. Sept. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 25. Jan. 2021
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.09.2016 ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17.03.2014 unwirksam.
Denn es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 TVG a.F. Die nach damaligen Rechtsstand erforderliche 50%-Quote sei nicht erreicht gewesen.

(Symbolbild)
Gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG wirkt die Feststellung der Unwirksamkeit für und gegen jedermann.
Somit unterliegen nur tarifgebundene Arbeitgeber für die entsprechenden Zeiträume der Beitragspflicht der SOKA-BAU.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 21.09.2016, 10 ABR 48/15; Pressemitteilung Nr. 51/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))
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