top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15: SOKA-BAU - Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.09.2016 ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17.03.2014 unwirksam.

Denn es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 TVG a.F. Die nach damaligen Rechtsstand erforderliche 50%-Quote sei nicht erreicht gewesen.

Symbolbild Bau

(Symbolbild)

Gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG wirkt die Feststellung der Unwirksamkeit für und gegen jedermann.

Somit unterliegen nur tarifgebundene Arbeitgeber für die entsprechenden Zeiträume der Beitragspflicht der SOKA-BAU.

(Quelle: BAG, Beschluss v. 21.09.2016, 10 ABR 48/15; Pressemitteilung Nr. 51/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page