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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15: Gesetzliche Einstellungsaltersgrenze für Beamte in NRW zulässig?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit Urteil vom 11.10.2016 über eine Neuregelung im Beamtenrecht des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.

Dort gilt gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW seit 01.01.2016 grundsätzlich eine Altersgrenze von 42 Lebensjahren für die Einstellung in den Beamtendienst:

"(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

Der 1963 geborene Kläger (angestellter Lehrer im Landesdienst) stellte 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der entsprechende Antrag wurde aufgrund der Laufbahnverordnung des betreffenden Bundeslandes, die eine Altergrenze von 40 Jahren vorsah, zurückgewiesen. Hiergegen klagte der Kläger bereits damals, und zwar bis zum BVerwG erfolglos.


Symbolbild Unterricht

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte allerdings schließlich entschieden, dass eine derartige Regelung nicht durch Rechtsverordnung, sondern nur durch (Landes-)Gesetz getroffen werden könnte.

Das Land NRW legte daher mit Wirkung zum 01.01.2016 die eingangs genannte Altersgrenze von 42 Jahren durch Gesetz fest und traf zugleich umfangreiche Ausnahmeregelungen.

Auf dieser Grundlage wurde das klägerische Begehren nunmehr (erneut) durch das BVerwG zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BverwG ist die Regelung des § 14 Abs. 3 LBG NRW rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß und europarechtskonform.

Die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen seien nicht einschlägig.

Die Klage blieb daher erfolglos.

(Quelle: BVerwG, Urteil v. 11.10.2016, 2 C 11.15; Pressemitteilung Nr. 85/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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