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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15: Benachteiligung Schwerbehinderter durch Abschläge bei Betriebsrente?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 13.10.2016 mit der Frage zu befassen, ob in einer Versorgungsordnung, die bei der Inanspruchnahme einer Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, "festen" Altersgrenze Abschläge vorsieht, eine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung liegen kann.

Im entschiedenen Fall war der klagende (vormalige) Arbeitnehmer der Beklagten als Schwerbehinderter anerkannt. Er bezog seit seinem 60. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und daneben eine Betriebsrente.

Nach der früheren Fassung der Versorgungsordnung fand im konkreten Fall (d.h. beim Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) keine Anrechnung bzw. Kürzung statt.


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Die geänderte Versorgungsordnung ließ zwar auch das Nebeneinander beider Renten zu, sah aber bei der Betriebsrente eine feste Altersgrenze von 65 Lebensjahren vor. Der vorgezogene Bezug führt dann zu Abschlägen (versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat bei der Betriebsrente).

Das BAG stellte zunächst klar, dass die Vornahme eines derartigen Abschlags keine verbotene Diskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne des AGG darstellte. Es läge weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vor. Denn die Abschläge würden bei einem früheren Renteneintritt auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern greifen.

Allerdings musste das BAG die klagabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) gleichwohl aufheben und den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung zurückverweisen.

Denn die im vorliegenden Falle vorgenommene Änderung der Versorgungsordnung war an weiteren Voraussetzungen zu prüfen, nämlich auf das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe und damit die Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

(Quelle: BAG, Urteil v. 13.10.2016, 3 AZR 439/15; Pressemitteilung Nr. 54/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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