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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH-Vorankündigung, 25.10.2016 - X ZR 117/15 und X ZR 118/15: Zum Verkehrsunfall bei Pauschalreise

Nach einer Vorankündigung vom 25.10.2016 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Sitzung vom 06.12.2016 mit der Frage zu befassen haben, ob ein (unverschuldeter) Verkehrsunfall, den ein Pauschalreisender als Insasse des Transferbusses auf der Strecke vom Flughafen zum Hotel erleidet, einen Reisemangel darstellt.

Hintergrund der beiden zu entscheidenden Fälle bildet eine Pauschalreise in die Türkei vom 15.12.2013 bis 29.12.2013. Der Reisepreis schloss den Transfer vom Flughafen zum Hotel ein.

Der Transferbus wurde auf der eigenen Fahrspur durch einen "Geisterfahrer" gerammt. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen.

Symbolbild Busfahrt

(Symbolbild)

Die klagenden Reiseteilnehmer sehen in dem Verkehrsunfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Sie verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Landgericht (LG) verneinte als Berufungsgericht das Vorliegen eines Reisemangels. Es sah in dem Verkehrsunfall vielmehr die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.

(Quelle: BGH, X ZR 117/15 und X ZR 118/15, Pressemitteilung Nr. 187/2016 vom 25.10.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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