top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15: Zum gesetzlichen Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchG bei Richterin

Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil vom 07.11.2016 entschied, musste ein Urteil des Landgerichts (LG) Darmstadt wegen fehlerhafter Besetzung in der Person einer beteiligten Richterin aufgehoben werden.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Umstand, dass an der Hauptverhanlung und dem Urteil eine Richterin mitwirkte, die im Laufe des Strafprozesses am LG Darmstadt schwanger geworden war.

Symbolbild schwangere Frau

(Symbolbild)

Der BGH führte nunmehr aus, dass aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindlung mit den landesrechtlichen Überleitungsbestimmungen (hier: § 95 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz) ein absolutes Dienstleistungsverbot für die betroffenene Richterin folge.

§ 6 Abs. 1 MuSchG lautet:

"Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen."

Es stehe nicht im Belieben der Richterin, ob sie von diesem Schutz Gebrauch mache, da die junge Mutter gerade vor diesem Entscheidungsdruck nach der Entbindung geschützt werden solle. Die aus der Missachtung dieser Bestimmung folgende fehlerhafte Besetzung des Gerichts führe zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

(Quelle: BGH, Urteil v. 07.11.2016, 2 StR 9/15; Pressemitteilung Nr. 196/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page