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ArbG Nürnberg, 11.11.2016, 12 Ca 6016/15: Keine Verzugsschadenspauschale im Arbeitsrecht

  • Autorenbild: Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 11. Nov. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. Jan. 2021

Mit Urteil vom 11.11.2016 lehnte das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg die Anwendung der Bestimmung über die sog. Verzugsschadenspauschale (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB) im Arbeitsrecht ab.

§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB lautet:

"(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. ..."

Symbolbild Münzen

(Symbolbild)

Das ArbG weist daraufhin, dass die Frage der Anwendbarkeit dieser (erst durch Gesetz vom 22.07.2014) in das BGB eingefügten Bestimmung im Arbeitsrecht umstritten sei. Die aus Sicht des ArbG Nürnberg besseren Gründe sprächen dafür, die Verzugsschadenspauschale nicht auf arbeitsrechtliche Sachverhalte anzuwenden.

(Quelle: ArbG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2016, 12 Ca 6016/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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