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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15: Arbeitszeit und BR-Tätigkeit - Zur Erholungszeit bei Nachtschichten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 18.01.2017 mit der Frage zu befassen, ob und wann ein Betriebsratsmitglied, welches zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, berechtigt ist, seine Tätigkeit vor dem Ende der Nachtschicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist.

Hintergrund bildetete die Bestimmung des § 5 Abs. 1 ArbZG. Diese lautet:

"(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) ..."

(Hinweis: Die Ausnahmebestimmungen für bestimmte Berufsgruppen waren nicht einschlägig.)


Symbolbild Nacht

(Symbolbild)

Das BAG ließ dabei offen, ob die Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG aufzufassen wäre, so dass die vorbezeichnete Bestimmung des § 5 Abs. 1 ArbZG direkte Anwendung finden würde.

Jedenfalls sei die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG bei der Beurteilung der Frage, ob dem Mitglied des Betriebsrats die Fortsetzung seiner Tätigkeit während der Nachtschicht zumutbar sei, zu berücksichtigen.

Dies führte im entschiedenen Fall dazu, dass das Betriebsratsmitglied berechtigt war, seine Tätigkeit in der Nachtschicht schon entsprechend vorzeitig einzustellen.

Gleichwohl war ihm aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen:

"(1) ...

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) ..."

(Quelle: BAG, Urteil v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15; Pressemitteilung Nr. 1/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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