BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 448/15: Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 22.03.2017 mit der Frage zu befassen, welche Rechtswirkungen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entfaltet, welches entgegen den Bestimmungen der § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine sog. Karenzentschädigung beinhaltet.
§ 110 GewO lautet:
"Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden."
§ 74 Abs. 2 HGB lautet:
"(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht."
Das BAG kam zu der Auffassung, dass ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig sei. Weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber könnten hieraus Rechte herleiten.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Der Arbeitsvertrag sah ein zweijähriges, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, allerdings ohne Karenzentschädigung, vor.
Die Klägerin hielt sich gleichwohl an das Wettbewerbsverbot und verlangte für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung von jeweils brutto € 604,69. Die entsprechende Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht (ArbG), als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg.
Auf Revision der Beklagten wurden diese Urteile indes aufgehoben: Denn Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung seien nichtig. Beide Vertragsparteien könnten hieraus keine Rechte herleiten. Dies gelte auch dann, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel vorläge. Eine solche Klausel würde auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers wirken.
(Quelle: BAG, Urteil v. 22.03.2017, 10 AZR 448/15; Pressemitteilung Nr. 16/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))