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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17: Zur Abmahnung gegenüber einem Betriebsratsmitglied

Nach einem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG Hessen) vom 04.05.2017 kann ein Betriebsratsmitglied, welches einen Anspruch auf Unterlassung einer Abmahnung geltend macht, grundsätzlich sowohl das Urteils-, als auch das Beschlussverfahren beschreiten.

Dies gelte jedenfalls dann,

"wenn ein hinreichender Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Mandatsträgers gegeben ist."


Symbolbild Richter

(Symbolbild)


Insofern führte das LAG weiter aus:

"Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13, NZA 2016, 57 [BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13]; BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12]; ähnlich LAG Niedersachsen 26. Januar 2016 - 2 Ja 1/16 - Rn. 23 und 32, Juris). Ein solcher Bezug ist im Grundsatz nicht gegeben, wenn sich das Betriebsratsmitglied schlicht weigert, einer arbeitsvertraglichen Weisung, eine bestimmte Tätigkeit zu verrichten, nachzukommen (vgl. APS/KünzI 5. Aufl. § 78 BetrVG Rn. 27; Richardi/Thüsing 15. Aufl. § 78 Rn. 19). Ohne Besonderheiten ist ein solcher Fall allein individualvertraglicher Rechtsnatur. Ist das Betriebsratsmitglied hingegen nicht nur individualrechtlich, sondern auch in seinen kollektivrechtlichen Rechten und Pflichten durch die Abmahnung betroffen, so ist zumindest auch das Beschlussverfahren eröffnet (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12]; Fitting 28. Aufl. § 78 Rn. 25). Ein solcher Fall wäre z.B. augenscheinlich zu bejahen, wenn der Arbeitgeber nur den Betriebsratsmitgliedern und/oder sämtlichen Mandatsträgern willkürlich und ohne sachlichen Grund Abmahnungen aussprechen würde."

Im konkreten Fall hatte das LAG einen solchen Bezug bejaht.

(Quelle: LAG Frankfurt, Beschluss v. 04.05.2017, 9 Ta 45/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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