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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16: Zum Anspruch auf Transportkostenvorschuss bei Automangel

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 19.07.2017 mit der Frage zu befassen, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Verkäufer einen Transportkostenvorschuss für die Verbringung des mangelhaften Fahrzeuges zum entfernt liegenden Händler verlangen kann.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Kauf eines gebrauchten PKW Smart für 2.700,00 €.

Die Käuferin befand sich in Schleswig-Holstein, die Verkäuferin in Berlin.

Symbolbild Anschleppwagen

(Symbolbild)

Die Käuferin rügte einen Mangel im Motorbereich. Das Fahrzeug sei nicht mehr fahrbereit. Die Verkäuferin erklärte sich schließlich zur Nachbesserung, allerdings an ihrem Sitz in Berlin, bereit. Hierauf verlangte die Käuferin die Zahlung eines Transportkostenvorschusses von 280,00 €. Dieser Betrag sei erforderlich, um das Fahrzeug nach Berlin zu verbringen. Alternativ bot sie der Verkäuferin an, das Fahrzeug selbst abzuholen und nach Berlin zu verbringen.

Die Verkäuferin entsprach diesen Verlangen nicht, worauf die Käuferin nach entsprechender Fristsetzung das mangelhafte Fahrzeug selbst reparieren ließ. Für die ihr entstandenen Kosten in Höhe von 2.332,32 € verlangte sie Schadensersatz von der Verkäuferin.

Die Klage blieb beim Amts- und Landgericht ohne Erfolg.

Anders beim BGH: Dieser hob das klagabweisende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Zwar müsse die Käuferin der Verkäuferin für ein wirksames Nacherfüllungsverlangen das mangelhafte Fahrzeug grundsätzlich am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Der Ort der Nacherfüllung liege dabei in Ermangelung abweichender Vereinbarungen bzw. besonderer Umstände am Sitz der Verkäuferin.

Doch sei auch die Regelung des § 439 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Diese lautet:

"(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Demnach konnte die Klägerin im vorliegenden Fall, bei dem der Erfüllungsort weit entfernt liege, die Verbringung des Fahrzeugs zur Verkäuferin von der Zahlung eines angemessenen und abrechenbaren Vorschusses abhängig machen.

Die Vorinstanz wird daher nunmehr Feststellungen zu den gerügten Mängeln und der Höhe des entstandenen Schadens zu treffen haben.

(Quelle: BGH, Urteil v. 19.07.2017, VIII ZR 278/16; Pressemitteilung Nr. 117/2017)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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