top of page
AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

OLG Düsseldorf, 28.07.2017 - I-7 U 118/16: Zu den Aufklärungspflichten eines Immobilienmaklers

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 28.07.2017 trifft einen Immobilien-Makler grundsätzlich keine Nebenpflicht zur Aufklärung oder Prüfung steuerrechtlicher Fragen. Insbesondere ist der Makler auch nicht generell zur Aufklärung über die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG verpflichtet. Im entschiedenen Fall hatte die Maklerkundin Anfang 2004 ein Mehrfamilienhaus erworben. Anfang 2013 beabsichtigte sie die Veräußerung und beauftragte die Maklerin mit der Vermittlung des Objekts. Im Juli 2013 kam es schließlich infolge der Vermittlungstätigkeit der Maklerin zu einem Verkauf. Das Finanzamt berücksichtigte den innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren angefallen Verkaufsgewinn als steuerbares Einkommen aus Veräußerungsgewinnen.

Symbolbild Wohnungsbesichtigung

(Symbolbild)

Die Klägerin gab die auf den Veräußerungsgewinn gezahlte Einkommensteuer mit € 47.856,62 an und verlangte von der Maklerin deren Ersatz. Sie warf der Maklerin vor, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, sie auf die zehnjährige Spekulationsfrist hinzuweisen. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage gegen die Maklerin ab. Wie das OLG ausführte, stellte der fehlende Hinweis auf § 23 Abs. 1 EStG keine Pflichtverletzung der Maklerin dar. In dem geschlosenen Maklervertrag fände sich kein Hinweis darauf, dass die Maklerin auch steuerrechtlich beratend tätig würde. Eine solche Pflicht sei auch grundsätzlich zu verneinen. Ein Immobilien-Makler sei vorrangig Experte für Fragen der Bewertung und der Markteinschätzungen von Immobilien, nicht dagegen für steuerrechtliche Fragen. Dies gelte auch für die im Streit stehende zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG. Auch diese betreffe ein steuerrechtliches Thema. Im Übrigen würde sich der zu ersetzende Schaden nicht auf die angefallene Einkommensteuer, sondern nur auf das negative Interesse richten. (Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.07.2017, I-7 U 118/16) (Eingestellt von Rechtsanwalt Michel Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page