top of page
AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

AG Esslingen: Der zugunsten der verstorbenen Ex-Ehefrau durchgeführte Versorgungsausgleich kann nach

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Im Rahmen der Scheidung der über 35jährigen Ehe wurde in den 90er Jahren der Versorgungsausgleich zulasten des Ehemannes durchgeführt. Die frühere Ehegattin ist im Jahr 2014 verstorben. Auf den durch die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB eingereichten Antrag entschied das AG Esslingen im Juni 2017 zugunsten des seit langem berenteten Ex-Mannes, dass der Versorgungsausgleich ab dem Folgemonat der Antragstellung entfällt. Es führte dabei auch aus, dass es für den Wegfall des Versorgungsausgleichs durch familiengerichtliche Anordnung nicht entscheidend sei, ob die verstorbene Ex-Frau länger als 36 Monate Rente bezogen habe oder nicht.

Anmerkung: Erneut konnten Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB zugunsten eines Mandanten eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die den Wegfall des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der Ex-Ehefrau anordnet. Während die Versorgungsträger Anträge auf Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Pension/Rente regelmäßig ablehnen, wenn der/die Verstorbene aus den übertragenen Anrechten länger als 36 Monate Rente bezogen hat (früher: 24 Monate; gegen diese Entscheidungen findet ggf. der Widerspruch und sodann die Klage beim Sozial- oder Verwaltungsgericht statt), konnten Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB bereits zahlreichen Betroffenen - ungeachtet der Bezugsdauer - durch ein Verfahren beim Familiengericht zu einer ungekürzten Versorgung verhelfen. Solche Abänderungen sind neuerdings in zahlreichen Fällen möglich, ohne dass die Betroffenen hiervon wissen.

Sind auch Sie betroffen, haben also bei der Scheidung über den Versorgungsausgleich Renten- oder Pensionsanrechte verloren, und ihr Versorgungsträger weigert sich, Ihnen nach dem Tod des Ex-Partners eine ungekürzte Versorgung zu gewähren? Verlieren Sie keine Zeit und nehmen gleich zu uns Kontakt auf, um zu erfahren, ob auch in Ihrem Fall der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden kann (Erstkontakt ist kostenlos); weiteres auf unserer Unterseite zum Thema "Versorgungsausgleich bei Tod des Begünstigten". Wir sind auf solche Abänderungsverfahren spezialisiert und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page