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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R: Ehrenamt in der Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in einem Urteil vom 16.08.2017 mit der Frage zu befassen, ob die Tätigkeit in einem Ehrenamt beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung ist.

Im entschiedenen Fall kam es zum Streit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und einer Kreishandwerkerschaft. Letztere unterhielt eine Geschäftsstelle mit angestellten Mitarbeitern. Außerdem verfügte sie über einen hauptamtlichen Geschäftsführer.

An der Spitze der Kreishandwerkerschaft stand ein Kreishandwerksmeister, der diese Tätigkeit ehrenamtlich neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ausübte.

Symbolbild Geld

(Symbolbild)

Die DRV Bund vertrat die Auffassung, dass dieser Kreishandwerksmeister als geringfügig Beschäftigter anzusehen sei und verlangte pauschale Arbeitgeberbeiträge.

Zu Unrecht, wie das BSG entschied: Demnach sind Ehrenämter grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine (angemessene) pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch solche Verwaltungsuafgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt zusammenhängen.

Hinweis:

Ehrenämter sind somit grundsätzlich hinsichtlich ihrer Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung privilegiert. Im Übrigen kennt auch das Steuerrecht eine Privilegierung des Ehrenamts (näher § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG).

(Quelle: BSG, Urteil v. 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R; Pressemitteilung 38/2017 v. 16. August 2017)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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