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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16: Pfändungsschutz von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit Urteil vom 23.08.2017 mit Fragen des Pfändungsschutzes für verschiedenen Arten von Zulagen zu befassen.

Rechtlichen Hintergrund bildete die Bestimmung des § 850a Nr. 3 ZPO. Dort heisst es:

"Unpfändbar sind

1. ...

2. ...

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4. ..."

Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin (Arbeitnehmerin) bei der Beklagten (Arbeitgeberin), die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Zum damaligen Zeitpunkt befand sie sich in der sog. Wohlverhaltensphase eines auf Erlangung der Restschuldbefreiung gerichteten Privatinsolvenzverfahrens.


Symbolbild Pflegekraft

(Symbolbild)

Gemäß § 287 Abs. 2 InsO hatte sie ihre

"pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis"

(Hervorhebung nicht im Original) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten.

Die Beklagte führte in der Zeit vom Mai 2015 bis März 2016 die aus ihrer Sicht pfändbaren Bezüge vom Nettoeinkommen der Klägerin an den Treuhänder ab. Hierbei sah die Beklagte auch die angefallenen Zuschläge für

- Sonntags-,

- Feiertags-,

- Nacht-,

- Wechselschicht-,

- Samstags- und

- Vorfestarbeit

als pfändbar an.

Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass diese Zuschläge als unpfändbare "Erschwerniszulagen" unter den Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 ZPO fielen. Entsprechend erhob sie Klage auf Zahlung von € 1.144,91 gegen die Beklagte.

Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klägerin in vollem Umfang Recht.

Das BAG differenzierte dagegen nach Art der Zulage:

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit seien Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind. Hinsichtlich der Üblichkeit könne an die Bestimmung des § 3b EStG angeknüpft werden.

§ 3b EStG lautet:

"(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1. für Nachtarbeit 25 Prozent,

2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,

3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,

4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozentdes Grundlohns nicht übersteigen.

(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,

2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages."

Zulagen für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit seien dagegen nicht als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen.

Das BAG hob daher die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

(Quelle: BAG, Urteil v. 23.08.2017, 10 AZR 859/16; Pressemitteilung Nr. 34/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück- Bergshausen (LK Kassel))


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