BAG, 14.09.2017 - 5 AS 7/17: Senat gibt Rechtsprechung zur vorläufigen Befolgung von Weisungen auf
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte sich mit Beschluss vom 14.06.2017, 10 AZR 330/16 (A), an den Fünften Senat mit einer Anfrage gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gewandt.
Hintergrund bildete der Umstand, dass der Zehnte Senat von der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats hinsichtlich der (vorläufigen) Befolgung unbilliger Weisung abweichen wollte.
(Symbolbild)
Die Rechtsprechung des Fünften Senats wurde in der Literatur vielfach kritisiert, da sie darauf hinauslief, dass ein Arbeitnehmer, Weisungen, die nur wegen ihrer Unbilligkeit rechtswidrig waren, gleichwohl bis zum Ergehen einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung befolgen musste.
Der Fünfte Senat teilte nunmehr mit Beschluss vom 14.09.2017 mit, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 14.09.2017, 5 AS 7/17; Pressemitteilung Nr. 37/17 v. 19.09.2017)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))