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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16: Insolvenz: Wie gewonnen, so zerronnen: Arbeitnehmer muss zurückzahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 20.09.2017 mit einer insolvenzrechtlichen Fragestellung zu befassen. Demnach kann der Insolvenzverwalter eines (in Insolvenz gefallenen) Arbeitgebers Zahlungen an den Arbeitnehmer in der sog. "kritischen Phase", d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder danach, die nicht in der geschuldeten Art erfolgten, nach näherer Regelung der §§ 131 i.V.m. 142 InsO zur Masse zurückfordern.

§ 131 InsO regelt die Insolvenzanfechtung bei "inkongruenter Deckung".

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bis zum 03.05.2010 bei dem Arbeitgeber als Fahrer beschäftigt. Es bestanden Gehaltsrückstände. Der Arbeitnehmer erhob Klage und erreichte eine Verurteilung seines Arbeitgebers mit Urteil vom 11.01.2011 über knapp € 3.000,00.

Am 21.09.2011 erteilte der Arbeitnehmer einen Vollstreckungsauftrag. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin schloss mit dem Arbeitgeber eine Ratenzahlungvereinbarung. Es wurden Raten gezahlt, zuletzt am 29.05.2012 und am 04.06.2012 in Höhe von insgesamt € 1.737,44.


Symbolbild LKWs

(Symbolbild)


Am 30.07.2012 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, welches am 16.10.2012 eröffnet wurde, gestellt.

Der Insolvenzverwalter erklärte die Insolvenzanfechtung bezüglich der beiden letzten Raten und forderte den Arbeitnehmer auf, die erhaltenen Beträge an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen.

Schließlich erhob der Insolvenzverwalter Klage.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Das BAG ging davon aus, dass die vom Arbeitgeber aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin erbrachten Zahlungen "inkongruent" (nicht in der geschuldeten Art) seien. Denn diese Zahlungen erfolgten unter Vollstreckungsdruck, was die "Inkongruenz" begründe.

(Quelle: BAG, Urteil v. 20.09.2017, 6 AZR 58/16; Pressemitteilung Nr. 38/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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