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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

FG Köln, 08.11.2017 - 5 K 2938/16: Keine Grunderwerbsteuer auf mitverkaufte Einbauküchen und Markise

Wie das Finanzgericht (FG) Köln in einer Entscheidung vom 08.11.2017 ausführte, wird auf gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie verkauft werden, keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt zumindest dann, wenn die Gegenstände werthaltig und die angegebenen Kaufpreise realistisch sind.

Symbolbild Einbauküche

(Symbolbild)

Im entschiedenen Fall hatten die Käufer ein Einfamilienhaus für € 392,500,00 erworben. Laut notariellem Kaufvertrag entfielen auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen € 9.500,00.

Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der angegebene Kaufpreis für diese Gegenstände überhöht sei und erhob daher auch insoweit Grunderwerbsteuer.

Zu Unrecht, wie nun das FG Köln entschied: Denn nach Auffassung des Gerichts sei im Besteuerungsverfahren, sofern nicht Zweifel an deren Angemessenheit bestünden, grundsätzlich von den im Kaufvertrag angegebenen Preise auszugehen. Jedenfalls läge die sog. Feststellungslast dafür, dass die Preise unrealistisch seien, bei den Finanzbehörden. Diese dürften hierbei auch nicht einfach auf die amtlichen Abschreibungstabellen oder auf die Preise von Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände zurückgreifen.

(Quelle: FG Köln, Urteil v. 08.11.2017, 5 K 2938/16; Pressemitteilung v. 20.07.2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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