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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 863/16: Zur uneingeschränkten Anrechnung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 21.12.2017 mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja in welchem Umfang bei Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30.11.2006 Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden, bei der Einstellung zu berücksichtigen sind.

Hintergrund des Rechtsstreits bildete ein vom 01.08.2011 bis 30.06.2014 befristetes Arbeitverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land als wissenschaftliche MItarbeiterin (Ärztin).

Die Klägerin war zuvor vom 01.04.2008 bis 31.03.2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig gewesen.


Symbolbild Krankenhaus

(Symbolbild)


Das beklagte Land gruppierte die Klägerin nach dem TV-Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 ("Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Approbation") ein. Außerdem war bei der Einstellung neben der Entgeltgruppe auch über die Entgeltstufe zu entscheiden:

§ 14 TV-Ärzte lautet auszugsweise:

"§ 14 Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst zwei Stufen; [...]. Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihremArbeitgeber (Stufenlaufzeit):

a) in Entgeltgruppe Ä 1:

- Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1

b) [...]"

Das beklagte Land stufte die Klägerin in Stufe 1 ein. Es vertrat die Auffassung, dass eine Anrechnung der zuvor absolvierten 2jährigen ärztlichen Tätigkeit wegen einer schädlichen Unterbrechung nicht in Betracht komme. Es berief sich insofern auf die u.a. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelnde Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte:

"(2) Die vorgeschriebene Zeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen [...]"

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass die Unterbrechnung (vom 01.04.2010 bis 31.07.2011) unschädlich sei und sie bereits bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 einzustufen gewesen sei. Außerdem wäre sie nach einem Jahr ärztlicher Tätigkeit für das beklagte Land in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Sie forderte eine Entgeltdifferenz ab 01.09.2011.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Das BAG wies darauf hin, dass auf die Einstellung die Bestimmung des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen keine Anwendung finde. Allein anwendbar seien insofern § 10 Abs. 7 TV-Ärzte und § 14 Abs.2 TV-Ärzte; diesen Bestimmungen seien schädliche Unterbrechungen nicht zu entnehmen.

(Quelle: BAG, Urteil v. 21.12.2017, 6 AZR 863/16; Pressemitteilung Nr. 57/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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