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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16: Zur Frage eines Betriebsübergangs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 25.01.2018 mit der Frage eines etwaigen Betriebsübergangs im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB zu befassen.

§ 613a Abs. 1 BGB lautet:

"(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird."

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien eines ursprünglich zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses über einen Betriebsübergang auf eine neu gegründete Gesellschaft.


Symbolbild Schlosser

(Symbolbild)


Der Beklagte war seit 1976 als Arbeitnehmer (Schlosser) im Betrieb der Klägerin (Alt-Arbeitgeberin) beschäftigt.

Im Jahre 2011 wurde zwischen der Klägerin und der neu gegründeten Gesellschaft eine "Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung" geschlossen. Nach diesem Vertrag sollte die neu gegründete Gesellschaft ab 01.04.2011 die komplette Produktion und Betriebsführung übernehmen. Die bisher beschäftigten Arbeitnehmer sollten weiterhin tätig sein. Die Betriebsführung durch die neue Gesellschaft sollte im Namen und für Rechnung der Klägerin erfolgen. Hierfür erhielt die neu gegründete Gesellschaft von der Klägerin Generalhandlungsvollmacht.

Klägerin und neu gegründete Gesellschaft vertraten gegenüber den Arbeitnehmern die Auffassung, dass ein Betriebsübergang vorläge.

Im Laufe des Jahres 2014 kam es wegen Stillegung eines Teilstandorts zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die neue Gesellschaft. Nachdem die Kündigungsschutzklage erfolglos blieb, wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese auf, das mit ihm (weiter-)bestehende Arbeitsverhältnis anzuerkennen.

Die Beklagte beharrte auf ihren Standpunkt, wonach ein zwischenzeitlicher Betriebsübergang und damit ein Wechsel der Arbeitgeberstellung erfolgt sei. Sie erhob Klage gegen den Beklagten, dass mit ihr kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

Die Klage blieb beim BAG erfolglos.

Ein Betriebsübergang im Sinne des §613a Abs.1 BGB läge nicht vor. Die Klägerin habe in der vorliegenden Konstellation ihre Verantwortung für ihren Betrieb gerade nicht auf die neu gegründete Gesellschaft abgegeben.

(Quelle: BAG, Urteil v. 25.01.2018, 8 AZR 338/16; Pressemitteilung Nr. 4/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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