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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17: Karenzentschädigung und Lossagen vom Wettbewerbsverbot

In seiner Entscheidung vom 31.01.2018 legte der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dar, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Sinne der §§ 74 ff. HGB um einen gegenseitigen Vertrag nach §§ 320 ff. BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) zur Anwendung kommen können.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot von dreimonatiger Dauer vereinbart.

Im Gegenzug sollte der Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten.

Nach Eigenkündigung des Klägers forderte dieser fruchtlos und unter Fristsetzung von der beklagten Alt-Arbeitgeberin die Zahlung der Karenzentschädigung.


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Schließlich wandte sich der Kläger nochmals mit folgender E-Mail (Auszug) an die vormalige Arbeitgeberin:

"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."

Der Kläger verlangte gleichwohl für die vollen drei Monate die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah allerdings in der klägerischen E-Mail eine Rücktrittserklärung vom Wettbewerbsverbot und sprach daher nur noch die Teile der Karenzentschädigung zu, die vor Ausspruch der Rücktrittserklärung lagen.

Diese Auffassung wurde vom BAG geteilt. Die Annahme des LAG, der Kläger habe mit seiner E-Mail wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(Quelle: BAG, Urteil v. 31.01.2018, 10 AZR 392/17; Pressemitteilung Nr. 5/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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