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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17: Zur Frage eines unmittelbaren Rückforderungsanspruchs des Jobcenter

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31.01.2018 kann einem Jobcenter, welches versehentlich auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen erbracht hat, unter Umständen ein direkter Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter zustehen.

Im entschiedenen Fall hatte die MIeter eines Einfamilienhauses Leistungen nach SGB II ("Hartz IV") bezogen. Die Mietzahlungen wurden vom "Amt" aufgrund entsprechenden Antrages der Leistungsbezieher direkt an die Vermieter erbracht.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses (31.07.2014) - die Mieter bezogen eine neue Wohnung und hatten diesen Umstand auch dem Amt noch vorher mitgeteilt - wurde vom Jobcenter versehentlich die August-Miete (August 2014) an die Vermieter des Einfamilienhauses überwiesen.

Die Vermieter verweigerten gegenüber dem Amt die Rückzahlung und beriefen sich auf noch offene Gegenforderungegen gegen die Mieter.


Symbolbild Akten

(Symbolbild)

Auf Klage des Jobcenters gegen die Vermieter entschied nunmehr der BGH, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

Die Rückabwicklung der versehentlichen Zahlung des Jobcenters würde ausnahmsweise direkt zwischen Jobcenter und Vermieter im Rahmen einer sog. Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erfolgen. Die Mieter hätten ihren Antrag auf direkte Zahlung an die vormaligen Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags widerrufen. Darüber hinaus hätten die vormaligen Vermieter aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes gewusst, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag nicht zustand.

(Quelle: BGH, Urteil v. 31.01.2018, VIII ZR 39/17; Pressemitteilung Nr. 22/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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