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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BFH, 07.02.2018 - XI R 7/16: Vorlage an den EuGH zur Klärung umsatzsteuerrechtlicher Schwellenwerte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie die Regelung des § 19 UStG bei Gebrauchtwagenhändlern anzuwenden sei. Er fasste hierzu unter dem 07.02.2018 den Beschluss, das Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtsof (EuGH) zu beschreiten.

§ 19 UStG (Besteuerung der Kleinunternehmer) lautet auszusgweise:

"(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. ..."

Die Vorschrift hat zur Folge, dass bis zum Erreichen bestimmter Schwellenwerte keine Umsatzsteuer erhoben wird. Die betroffenen Unternehmer werden als "Kleinunternehmer" bezeichnet. Sie können auf die Anwendung dieser Bestimmung auch verzichten (§ 19 Abs. 2 S. 1 UStG).

Symbolbild Autoverkauf

(Symbolbild)

Im entschiedenen Fall ging es um einen Gebrauchtwagenhändler. Dieser wollte von der Regelung Gebrauch machen, also der Erhebung der Umsatzsteuer entgehen.

Es ging um die Erhebung der Steuer für das Jahr 2010.

Im Streit mit der Finazverwaltung stand die zutreffenden Ermittlung des Schwellenwertes.

Bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen erzielte der Gebrauchtwagenhändler folgende Beträge: 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010).

Der Gebrauchtwagenhändler vertrat allerdings die Auffassung, dass aufgrund der Regelung des § 25a Abs. 3 UStG, der die sog. Differenzbesteuerung etwa beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ermöglicht, nur auf die Handelsspanne zwischen Ankauf- und Verkaufspreis abzustellen wäre, was zu niedrigeren Werten (unterhalb der Schwellenwerte) führen würde. Die entsprechenden Werte ermittelte er zu 17.328 € und 17.470 €.

Der BFH tendierte zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen mit den vom Gebrauchtwagenhändler geltend gemachten Differenzbeträgen. Allerdings sah er sich aufgrund europarechtlicher Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gehindert, den Rechtsfall ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

(Quelle: BFH, Beschluss v. 07.02.2018, XI R 7/16; Pressemitteilung Nr. 33 vom 13. Juni 2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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