Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16: Zur Vollstreckungsgegenklage gegen einen Beschäftigungsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 21.03.2018 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber im Rahmen einer sog. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen einen rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers einwenden könnte, ihm sei die Erfüllung des Anspruchs wegen Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes unmöglich geworden, wenn der Arbeitgeber den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit jedoch erfüllen könnte.
Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung.
(Symbolbild)
Hintergrund bildete der Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin in einem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahre 2010 dazu verurteilt worden war, den klagenden Arbeitnehmer als "Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe" auf der "Managerebene 3" zu beschäftigen.
Die Arbeitgeberin wandte sich gegen diese Beschäftigung mit dem Einwand, dass der Arbeitsplatz durch eine (spätere) Veränderung der Organisationsstruktur wegefallen und ihr daher der Einsatz des Arbeitnehmer auf diesem Arbeitsplatz schlicht unmöglich geworden sei.
Die Arbeitgeberin sah davon ab, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Insoweit hatte sie allerdings nicht einmal behauptet, dass ihr eine solche Zuweisung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.
Das BAG stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers: Denn selbst wenn im vorliegenden Falle der (ursprüngliche) Arbeitsplatz weggefallen sei, hätte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beschäftigungspflicht eine andere Tätigkeit zuweisen müssen. Aufgrund des aus § 242 BGB (Treu und Glauben) abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Dolo-agit-Einwandes wäre es ihr daher verwehrt, sich auf die fehlende Zuweisung zu berufen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 21.03.2018, 10 AZR 560/16; Pressemitteilung Nr. 17/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))