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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17: Zum Vorrang für Straßenbahnen im Straßenverkehr

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in einem Urteil vom 13.04.2018 mit einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines PKW und einer Strassenbahn aus dem November 2015 in Bielefeld zu befassen.

Der klagende Autofahrer hatte bei für ihn grün anzeigender Ampel eine Fahrspur (Linksabbieger) befahren, die die Schienen einer in der Fahrbahnmitte befindlichen Straßenbahnlinie kreuzte. Er wollte ein Wendemanöver (U-Turn) durchführen.

Auch die Straßenbahn hatte Grünlicht.

Symbolbild Fahrgastsitz

(Symbolbild)

In der Folge kam es zur Kollision zwischen dem Autofahrer und einer Straßenbahn.

Die Schadensersatzklage des Autofahrers wurde abgewiesen.

Wie das OLG ausführte, sei in Fällen der vorliegenden Ampelschaltung der Vorrang der Straßenbahn zu beachten.

Insbesondere wurde auf § 37 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 StVO hingewiesen:

"An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

[...]"

Das OLG führte auch aus, dass eine Ampelschaltung wie im vorliegenden Fall (Grünlicht für Linksabbieger, die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn) nicht unzulässig war (Gleichwohl ist diese Ampelschaltung - wohl - nach dem Unfallereignis geändert worden).

(Quelle: OLG Hamm, Urteil v. 13.04.2018, 7 U 36/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)


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