Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16: Direktversicherung dient dem Lebensbedarf im Alter
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.04.2018 verlangte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeberin eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hatte, von seiner Arbeitgeberin, die Direktversicherung bei der Versicherungsgesellschaft zu kündigen.
Der Arbeitnehmer machte geltend, die Mittel (Rückkaufswert) aus der bereits seit mehreren Jahren ruhend gestellten Versicherung zur Deckung einer finanziellen Notlage zu benötigen.
Die gegen seine Arbeitgeberin gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
(Symbolbild)
Wie das BAG ausführte, diene die Versicherungsleistung nach den gesetzlichen Vorstellungen zur zumindest teilweisen Abdeckung des Lebensbedarfs im Alter. Mit dieser Zielsetzung sei die vom Arbeitnehmer begehrte vorzeitige Erlangung des Rückkaufswertes zur Schuldentilgung nicht vereinbar.
(Quelle: BAG, Urteil v. 26.04.2018, 3 AZR 586/16; Pressemitteilung Nr. 21/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))