Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler
BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17: Zur permanent-anlasslosen Aufzeichnung des Straßenverkehrsgeschehens
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 15.05.2018 mit der Frage der Verwertbarkeit von sog. Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess zu befassen.
Unter einer Dashcam-Kamera versteht man kleine Kameras, die gewöhnlich auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht werden und während der Fahrt Aufnahmen vom Verkehrsgeschehen tätigen.
Hintergrund des Rechtsstreits bildete ein - in seinem Ablauf - streitiger Unfall beim Linksabbiegen. Die Beteiligten befanden sich, als es zur seitlichen Kollision kam, innerorts auf zwei nebeneinander verlaufenden Spuren. Beide Seiten stritten darüber, wer seine Spur verlassen und den Unfall verursacht hatte.
(Symbolbild)
Der Kläger berief sich als Beweismittel auf die von einer Dashcam in seinem Fahrzeug vor und bei der Kollision gemachten Aufnahmen.
Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) gingen davon aus, dass dem Kkläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (nur) die Hälfte seines Gesamtschadens zustünde. Eine weitere Aufklärung des Unfallgeschehens unter Verwendung der Dashcamaufzeichnungen lehnten sie wegen Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ab.
Der Kläger, der auf vollen Schadensersatz beharrte, ging in die vom LG zugelassene Revision zum BGH. Dieser hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsfall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Auch der BGH sah in der von der Dashcam gefertigten Videoaufzeichnung einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es fehle insbesondere an einer Einwilligung des Betroffenen nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch eine Rechtfertigung nach § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG scheide aus. Jedenfalls sei eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens nicht erforderlich.
Gleichwohl führe die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Vielmehr komme es auf eine Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umstände an. Hier sah der BGH ein Überwiegen der Interessen des sich in Beweisnot befindlichen Klägers und damit kein Beweisverwertungsverbot.
Im Übrigen wies der BGH u.a. ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden können und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bedroht sind.
(Quelle: BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17; Pressemitteilung Nr. 88/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))