ArbG Köln, 15.03.2018 - 11 Ca 7300/17: Zur Ersatzeinstellung in der Elternzeit
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hatte sich mit Urteil vom 15.03.2018 mit dem Teilzeitverlangen einer Arbeitnehmerin in Elternzeit zu befassen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand darin, dass der Arbeitgeber bereits vor der Mutterschutzzeit eine Vertretung für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit einstellte.
Als die Arbeitnehmerin nach Geburt des Kindes die Elternzeit beanspruchte und dabei für das zweite Jahr eine Teilzeittätigkeit (Verringerung der Arbeitszeit) beantragte, lehnte der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ab. Er bezog sich dabei auf die bereits eingestellte Ersatzkraft.
Rechtlich berief er sich auf § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG:
"(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
[...]
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen [...]"
(Symbolbild)
Zu Unrecht wie das ArbG meinte:
Der Arbeitgeber hätte erst die Erklärung der Arbeitnehmerin abwarten müssen, bevor er sich mit der neuen Ersatzkraft bindet. Das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe wurde abgelehnt.
Laut Pressemitteilung vom 02.05.2018 war das Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: ArbG Köln, Urteil v. 15.03.2018, 11 Ca 7300/17; Pressemitteilung v. 02.05.2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))