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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17: Zu einer tarifvertraglichen Stichtagsklausel für eine Sonderzahlung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.06.2018 kann in Tarifverträgen der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden.

Im entschiedenen Fall ging es um das Arbeitsverhältnis eines Busfahrers in einem Verkehrsunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fand infolge einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der die Rückzahlung einer zum 01.12. eines Jahres zu zahlenden Sonderzahlung (in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes) vorsieht, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Symbolbild Bus

(Symbolbild)

Der Arbeitnehmer beendete selbst das Arbeitsverhältnis zum Januar 2016. Nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hatte, verlangte die Arbeitgeberin die mit der Abrechnung November 2015 ausgezahlte Sonderzahlung zurück.

Zu Recht, wie das BAG entschied:

Zwar wäre die Rückzahlungsregelung unwirksam, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung an § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen wäre. Wird ein Tarifvertrag allerdings in seiner Gesamtheit in ein Arbeitsverhältnis einbezogen, findet keine derartige Inhaltskontrolle statt.

Denn in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB heisst es:

"Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen."

Die tarifvertragliche Klausel verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG geregelte Berufsfreiheit. Denn den Tarifvertragsparteien stünde aufgrund der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie ein weiterer Gestaltungsspielraum zu.

(Quelle: BAG, Urteil v. 27.06.2018, 10 AZR 290/17; Pressemitteilung Nr. 36/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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