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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerwG, 05.07.2018 - BVerwG 3 C 9.17: Vorsicht bei EU-Führerscheintourismus - Zum Wohnsitzverstoß

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in seinem Urteil vom 05.07.2018 mit einem besonderen Fall von Führerschein-Tourismus zu befassen:

Der Kläger, der deutscher Staatsbürger war und zur Zeit auch (wieder oder noch) in Deutschland lebt, hatte nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehrs in Deutschland seine (deutsche) Fahrerlaubnis verloren. Seine Versuche, nach Ablauf der Sperrzeit die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde wieder neu zu beantragen, scheiterten an negativen Fahreignungsgutachten. Schließlich erhielt der Kläger im Jahre 2009 einen tschechischen Führerschein. Aufgrund von Auskünften des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Poizei- und Zollzusammenarbeit stand fest, dass der Kläger in Tschechien nur einen Scheinwohnsitz unterhalten hatte (offensichtlicher Wohnsitzmangel).

Symbolbild Wien

(Symbolbild)

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde erkannte dem Kläger daher die Befugnis ab, den tschechischen Führerschein in Deutschlad zu führen. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Der Kläger nahm gleichwohl in Deutschland am Straßenverkehr teil und wurde mehrfach verurteilt. Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lief bis 2013. Bei einem offensichtlichen Wohnsitzmagel greift auch der Schutz der EU-Führerscheinrichtlinie nicht.

Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz nach Österreich und erhielt dort im Wege eines Umtauschs im Jahre 2014 für seinen tschechischen Führerschein einen österreichischen.

Der Kläger nutzte diesen umgetauschten österreichischen Führerschein auch in Deutschland. Hiergegen ging die Fahrerlaubnisbehörde vor und stellte fest, dass der Kläger diesen Führerschein im Inland nicht nutzen dürfe.

Der Kläger ging hiergegen gerichtlich vor und unterlag in allen Instanzen.

Auch vor dem BVerwG war er erfolglos.

Der offensichtliche Eohnsitzmagel des tschechischen Führerscheins würde nach dem Umtausch auf das österreichische Papier fortwirken. Dies sei mit EU-Recht vereinbar.

(Quelle: BVerwG, Urteil v. 05.07.2018, BVerwG 3 C 9.17; Pressemitteilung Nr. 45/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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