BGH, 19.07.2018 - VII ZR 251/17: Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße für Bedienfehler
Mit Urteil vom 19.07.2018 hatte sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Klage eines Nutzers einer Waschstraße, dessen Kraftfahrzeug beschädigt worden war, gegen deren Betreiber zu befassen. Der Kläger verlangte vom Waschstrassenbetreiber € 1.223,19 Schadensersatz.
Im entschiedenen Fall ging es um eine vollautomatisierte Waschstrasse, bei der die Fahrzeuge mit einem Schleppband beim Waschvorgang durch die Anlage gezogen werden.
Der Kläger nutzte die Waschstraße mit seinem BMW. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW ein Hyundai.
(Symbolbild)
Der Fahrer des Mercedes betätigte grundlos die Bremse, so dass schließlich der BMW auf dem Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben wurden.
Die vom Kläger gegen den Betreiber der Waschstraße gerichtete Klage wurde vom Amtsgericht (AG) zugesprochen, vom Landgericht (LG) dagegen abgewiesen. Auf die vom LG zugelassene Revision entschied der BGH, dass das Urteil des LG aufzuheben sei und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Den Betreiber einer Waschstraße träfen Schutzpflichten hinsichtlich des Bewahrens der Kundenfahrzeuge vor Beschädigungen. Allerdings könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts seien technische Sicherheitsvorkehrungen, die ein Aufschieben von Fahrzeugen auf ein (grundlos) bremsendes Fahrzeug verhindern, nicht üblich.
Allerdings habe der Betreiber einer Waschstraße die Pflicht, die Benutzer in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Dies wird das LG im vorliegenden Fall noch zu prüfen haben.
(Quelle: BGH, Urteil v. 19.07.2018, VII ZR 251/17; Pressemitteilung Nr. 120/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))