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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16: Zur Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 06.09.2018 mit der Klage einer kommunalen Erzieherin, die zunächst im Zeitraum vom 05.08.1996 bis 31.07.2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in einer Kindertagesstätte beschäftigt war, zu befassen. Ab 04.08.2008 wurde die Tätigkeit unbefristet fortgeführt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TVöD (VKA) anzuwenden.

Die Kläger machte im Rahmen einer Feststellungsklage eine fehlerhafte Stufenzuordnung geltend. Bei ihrer Wiedereinstellung ab 04.08.2008 seien ihre vorangegangenen Arbeitsverhältnisse nicht vollständig berücksichtigt worden. Richtiger Weise hätte sich bei vollständiger Berücksichtigung bereits ab 01.03.2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet werden müssen.

Symbolbild Erzieherin mit Kind

(Symbolbild)

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht (LAG) sah dagegen ab 01.03.2015 nur Stufe 4 als gegeben an.

Vor dem BAG hatte die Klägerin Erfolg. Das BAG stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin:

Bei der Wiedereinstellung am 04.08.2008 seien unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG alle Zeiten aus den vorherigen, befristeten Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen gewesen. Rechtliche Unterbrechungen seien jedenfalls solange unschädlich, als sie nicht länger als sechs Monate dauerten.

§ 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG lautet:

"Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist."

Damit sind bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich des TVöD (VKA) Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

(Quelle: BAG, Urteil v. 06.09.2018, 6 AZR 836/16; Pressemitteilung Nr. 42/18)


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