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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerfG, 06.05.2014 - 1BvL 9/12: Ausschluss Zusatzversorgung des öffentl. Dienstes bei VA-Anpassung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in einem Beschluss vom 06.05.2014 mit der Verfassungsgemäßheit der sog. Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich in Bezug auf eine Zusatzversorgung zum öffentlichen Dienst zu befassen.

Es ging um die Bestimmung des § 32 VersAusglG. Diese lautet:

"Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

2.der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3.einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

4.der Alterssicherung der Landwirte,

5.den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern."

Ein Versorgungsausgleich ist ein anlässlich der Scheidung einer Ehe durchgeführter Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte.

Symbolbild Rentner

(Symbolbild)

In einen derartigen Versorgungsausgleich ist grundsätzlich - sofern nicht zum Beispiel durch Vereinbarung der Eheleute wirksam ausgeschlossen - auch eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mit einzubeziehen. Grundgedanke ist dabei die Halbteilung der in der Ehezeite erworbenen Versorgungsanteile der entsprechenden Anwartschaft.

Da zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs die zukünftige Enwicklung nicht sicher bekannt ist, sieht das Gesetz - grundsätzlich - eine Reihe späterer Anpassungsmöglichkeiten vor. Diesem Zweck dient unter anderem die oben wiedergegebene Vorschrift des § 32 VersAusglG.

§ 32 VersAusglG benennt dabei (vorbehaltlich von Übergangsvorschriften zu den bis 31.08.2009 geltenden Altfällen) einen - abschließenden - Katalog derjenigen Anrechte, die nach den Bestimmungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG späteren Entwicklungen angepasst werden können.

Im konkreten Fall ging es um eine richterliche Vorlage sowie eine Verfassungsbeschwerde, die beide im Zusammenhang mit dem Umstand standen, dass Zusatzversorgungen der betroffenen Ehemänner (bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bzw. aus der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg) beim Versorgungsausgleich gekürzt worden waren, nunmehr aber Umstände eingetreten waren, die - an sich - Anpassungen nach den Bestimmungen der §§ 33 und 37 VersAusglG ermöglicht hätten.

Allerdings bestand das Problem, dass der Katalog des § 32 VersAusglG derartige Zusatzversorgungen nicht aufführt. § 32 VersAusglG nennt eben nur einen Teil der zur Alterssicherung bestehenden Versicherungssysteme.

Das BVerfG war nun mit der Frage konkfrontiert, ob der sich dadurch ergebene Ausschluss der Zusatzversorgung aus den Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verfassungsgemäß sei, insbesondere den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG entspräche,

Dies wurde vom BVerfG - allerdings mit einem abweichenden Sondervotum - bejaht.

Wichtiger Hinweis:

In sog. Altfällen (Versorgungsausgleich vor 01.09.2009) bestehen erweiterte Abänderungsmöglichkeiten, insbesondere in Verbindung mit dem Versterben des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten. Diese waren nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG.

(Quelle: BVerfG, Beschluss v. 06.05.2014, 1 BvL 9/12; Pressemitteilung Nr. 52/2014 vom 12.06.2014)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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